Allgemeine Vertragsbedingungen der AMC Advanced Medical Communication Holding GmbH
Stand November 2023
Inhalt
Allgemeines
Höchstes Ziel von AMC besteht in der größtmöglichen Qualität ihrer Produkte und Leistungen. Nach dem heutigen Stand der Software-Technologie ist es jedoch nicht möglich, komplexe Software-Produkte vollständig fehlerfrei zu produzieren. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, Software-, Service- und Pflegeverträge zu vereinbaren, die die Beseitigung der daraus entstehenden Fragen und Probleme regeln.
Mit folgenden Regelungen erläutern wir Ihnen die allgemeinen Bedingungen für die verschiedenen Vertragsarten:
A. Grundlagen jedes Vertrages
B. Lizenz- und Servicevertrag
C. Erstellung und Anpassung von Software
Allgemeine Geschäftsbedingungen der AMC Advanced Medical Communication Holding GmbH (im Folgenden AMC)
Teil A: Grundlagen jedes Vertrages
§ 1 Vertragsbestandteile
Es gelten in der hier aufgeführten Reihenfolge ausschließlich die folgenden schriftlich fixierten Vereinbarungen:
- Das letzte aktuelle schriftliche Angebot/Vertrag von AMC samt Anlagen A bis I
- Diese allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen (Anlage F des Angebots)
- Die Vergütung richtet sich nach der jeweils letzten Preis- und Lizenzübersicht der AMC (Anlage A des Angebots/Vertrags)
§ 2 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages und der Ergänzungsvereinbarungen hiervon unberührt.
§ 3 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von AMC erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn AMC ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
§ 4 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor dem nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gericht nachzusuchen, bleibt unberührt.
§ 5 Geheimhaltung
AMC verpflichtet sich und mit allen von ihr im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern, über alle ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kunden zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch aus sonstiger Art zu verwerten. Dies gilt nicht, soweit die Weitergabe dieser Information zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. AMC behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte an der dem Kunden gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor. Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Zahlung auf den Kunden über.
2. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch AMC nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, AMC teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
3. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch AMC erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software, es sei denn, AMC teilt dem Kunden etwas anderes mit. Sämtliche von Kunden angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.
§ 7 Gewährleistung
1. Es gilt für alle von AMC hergestellten oder gelieferten Produkte 12 Monate Gewährleistungsfrist. Die gleiche Frist gilt für die Erstellung von Software.
2. Während des Laufs der Gewährleistungsfrist wird AMC berechtigte Mängel unverzüglich durch ggf. mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Bei leichten Mängeln kann AMC wahlweise eine Umgehungslösung (Workaround) zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Lieferung eines Updates endgültig beseitigen. Das Recht zum Rücktritt oder Minderung des Kunden ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, lebt das Recht auf Rücktritt oder Minderung wieder auf.
3. Mängelrügen haben unter genauer Schilderung der auftretenden Probleme schriftlich durch den Projektleiter oder dessen Stellvertreter zu erfolgen.
4. Die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Kunde selbst ohne schriftliche Zustimmung/Änderungen an der von AMC gelieferten Software vorgenommen hat. Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen wie Bereitstellung des Computers, Zugang zu diesem bzw. Ermöglichung des Zugriffes per VPN vorzunehmen, damit auftretende Fehler durch AMC so schnell wie möglich behoben werden. AMC gerät nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, solange der Kunde eine dieser Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. AMC hat dem Kunden dies allerdings schriftlich mitzuteilen. Weiterhin gelten die Mitwirkungspflichten laut Anlage H.
§ 8 Aufrechnung
Der Kunde kann nur mit Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis aufrechnen, die von AMC anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 9 Haftung
1. AMC haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von AMC gegebenen Garantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
2. Für andere als die in Absatz 1 genannten Schäden, die auf einer leichtfahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, haftet AMC unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von AMC.
3. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von AMC verschuldeten Datenverlust haftet AMC deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten und der durch den Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei ordnungsgemäß erfolgter Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
§ 10 Betriebsbereitschaft
1. AMC wird zur Inbetriebnahme der Software deren Betriebsbereitschaft mit einem Leistungsprotokoll schriftlich erklären. Diese Erklärung gilt vom Kunden als bestätigt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang mit einer detaillierten modulbezogenen Begründung widerspricht.
2. Wenn vereinbart wird, dass Leistungen in Stufen installiert werden, bildet jede Stufe eine Teillieferung. Für jede Teillieferung wird die Betriebsbereitschaft gesondert nachgewiesen und erklärt.
§ 11 Mitwirkungspflichten
1. Es gelten die Bestimmungen der gesonderten Anlage E „Mitwirkungspflichten“.
2. AMC hat eine Verzögerung dann nicht zu vertreten, wenn ihre Leistung von einer vorherigen Mitwirkungshandlung des Kunden abhängt und AMC diese Handlung vorher eingefordert hat.
Teil B: Lizenz- und Servicevertrag
§ 1 Allgemeines
Die Serviceleistungen für die Standard-Softwareprodukte erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Servicebedingungen. Hierbei wird auch der Serviceumfang von AMC definiert. Eventuelle Abweichungen und Ergänzungen werden im Vertrag gesondert festgehalten. Dienstleistungen, die nicht vom jeweiligen Serviceabkommen erfasst sind, wie z.B. die individuelle Anpassung der Software, übernimmt AMC nach Vereinbarung mit dem Kunden als Einzelauftrag.
Werden Produkte von Dritten (z.B. Systemsoftware) in den Vertrag mit einbezogen, und erbringt der Hersteller dieser Produkte auch den Service, können von AMC nur die Service-Leistungen erbracht werden, die in den Servicebedingungen der Hersteller beschrieben sind. Diese können im Einzelfall von den Servicebedingungen der AMC abweichen. AMC übernimmt keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit von Drittsystemen, z.B. § 301 Datenaustausch, Groupersoftware oder Kodiersysteme.
§ 2 Rechteeinräumung
1. Software von Fremdanbietern
Sofern Software von Fremdanbietern mit übertragen wird, gelten deren Lizenzbedingungen. Sollten Sie diese Bedingungen nicht besitzen, werden wir diese gerne an Sie übersenden. Sie erhalten auf jeden Fall die zur vertragsmäßigen Nutzung erforderlichen Rechte.
2. Eigene Software
- Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung an der gesamten Software einfache Nutzungsrechte, in dem aus dem Lizenzschein (Preis- und Lizenzübersicht, Anlage A) ersichtlichen Umfang. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen.
- Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Eine Überschreitung der Nutzungsrechte liegt insbesondere vor, wenn andere Krankenhausträger vom Kunden übernommen werden und die Kapazitäten dadurch erweitert werden. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die Vergütung entsprechend der Erweiterung angemessen anzupassen.
- Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 69a –g UrhG.
§ 3 Störungsbegriff
Störungen sind softwarebedingte Ereignisse oder Vorfälle, die die vorgesehene Arbeit mit den AMC-Produkten verhindern oder behindern (AMC-Bezeichnung: Fehler). Grundlagen für die Beurteilung sind die Funktionsbeschreibungen, Anwenderhandbücher oder ähnliche Dokumentationen. Anfragen und Wünsche zu den AMC-Produkten fallen dabei nicht unter den Störungsbegriff. Dementsprechend fallen Anfragen und Wünsche auch nicht unter die folgenden Ausführungen, z.B. hinsichtlich Fernservice und Reaktionszeit.
§ 4 Geltungsbereich
Der Service ist für die AMC-Standard-Anwendungssoftware und das AMC-Grundsystem auf dem Server gültig. Für Systeme von dritter Seite bzw. für Systemsoftware (z.B. Datenbank) gelten die Bedingungen des jeweiligen Vorlieferanten.
AMC behält sich vor, die eingesetzten technischen Hilfsmittel an aktuelle Entwicklungen anzupassen.
§ 5 Voraussetzungen
1. Die Voraussetzung für das Serviceabkommen ist der Nachweis einer gültigen Lizenz für die beim Serviceeinsatz zu betreuenden Software. Dabei werden die Serviceleistungen nur in Bezug auf den zuletzt und unmittelbar davor ausgelieferten Softwarestand erbracht. Die Pflegeverpflichtung für AMC erlischt automatisch, wenn der Kunde keine Aktualisierung seines Softwarebestandes auf einen betreuten Softwarebestand durchführt.
2. Die Voraussetzungen für die Erbringung der Serviceleistungen sind:
- Einsatz einer von AMC freigegebenen Hardware-Konfiguration (Systemvoraussetzungen gemäß Anlage D & Checkliste Kunde) zum Betrieb der AMC-Software mit dem gültigen Release-Stand. Für die jeweilige Anwendungssoftware von AMC wird eine freigegebene Version der Betriebssoftware eingesetzt.
- Ausschließliche Verwendung der von AMC freigegebenen Fremd-/Drittsoftware im Zusammengang mit CLINIXX®. Es wird keine weitere Anwendungssoftware auf CLINIXX®-Servern installiert.
- Einsatz eines Fernwartungssystems (VPN-Zugang wird durch den Kunden bereitgestellt, ausschließlich Cisco oder Microsoft-VPN)
- Keine Änderungen durch den Kunden an der gelieferten Software.
- Verpflichtung, die Versionshinweise zu befolgen.
3. Hat der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von AMC Änderungen an der von AMC gelieferten Software vorgenommen, entfällt jegliche Pflegeverpflichtung für das betroffene Verfahren durch AMC. Dies betrifft auch davon abhängige Verfahren, die durch diese Änderungen manipuliert werden. In Konfliktfällen, d.h. wenn Störungen mit der AMC Original-Software nicht nachvollziehbar sind, kann AMC verlangen, dass die Original-Software von AMC wieder auf dem Kundensystem installiert wird. Entsprechend damit verbundene Arbeiten und die dazu notwendige Analysezeit werden als erhöhter Dienstleistungsaufwand gesondert berechnet.
Alle Änderungen an den von der Standard-Software angelegten Datenbeständen oder Datenstrukturen, die nicht durch AMC oder die Anwendung der Anwenderfunktionen der AMC-Software erfolgt sind, stellen einen erhöhten Serviceaufwand für AMC dar und können im Einzelfall Serviceleistungen verhindern bzw. zu gesondert berechenbaren Dienstleistungen führen.
Alle Änderungen der Betriebssystemparameter oder der von AMC eingerichteten Software- und Datenbereiche, die nicht durch AMC oder in Abstimmung mit AMC durchgeführt werden, können zu erhöhtem Serviceaufwand und im Einzelfall zur Verhinderung der Serviceleistungen und gesondert berechenbaren Dienstleistungen führen.
§ 6 Leistungen
1. AMC sichert zu, dass innerhalb der Vertragslaufzeit von 60 Monaten, gültig ab Erklärung der Betriebsbereitschaft des Grundsystems, die angebotenen Funktionalitäten der Software in vollem Umfang zur Verfügung stehen werden. Die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zugesicherten Software-Funktionalitäten werden innerhalb dieses Zeitraums nicht eingestellt, damit sich die Eigenschaften der Software nicht wesentlich ändern.
2. AMC unterhält einen zentralen Support-Service, der zur Annahme von Störungsmeldungen zu den unter § 8 definierten Arbeitszeiten bereit steht. Die Meldung von Störungen an der Software erfolgt per E-Mail, per Fax oder telefonisch unter Angabe der zur Bearbeitung des Problems erforderlichen Informationen (Anlage Hb: Ticket). Sollte es erforderlich sein, ist der Kunde zur Übergabe schriftlicher Unterlagen verpflichtet. AMC behält sich vor, die eingesetzten technischen Hilfsmittel an aktuelle Entwicklungen anzupassen.
3. Die Analyse und gegebenenfalls vorläufige Behebung von Störungen wird per Fernservice (remote) durchgeführt. Dazu ist vom Kunden ein geeigneter Zugriffsmechanismus bereitzustellen.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass AMC zur Erfüllung seines Vertrages während der Servicezeit uneingeschränkten Zugang auf das Kundensystem hat. Ansonsten kann AMC keine Gewähr für die Erfüllung von Leistungen oder Reaktionszeiten übernehmen.
4. Ergibt sich aus gesetzlichen Änderungen auf Bundes- oder Landesebene die Notwendigkeit der Anpassung der Standardsoftware, so wird diese bei AMC durchgeführt und in Form von neuen Versionen oder Updates dem Kunden bereitgestellt. Diese Anpassung ist mit der Servicegebühr abgegolten, solange der Anpassungsaufwand nicht einer Neuprogrammierung gleichkommt oder zusätzliche Funktionen erfordert, die bisher nicht vorhanden waren.
5. Nach Eingang der Störungsmeldungen erfolgt eine dem Schweregrad der Störung angemessene Reaktion, die in der Regel mit der Analyse der Störung beginnt. Der Schweregrad richtet sich nach dem Grad der Minderung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Systems. AMC reagiert dann innerhalb
4 Stunden bei vollständiger Behinderung des Betriebes im Softwarebereich, z.B.
- Produkt ist insgesamt nicht einsatzbereit
12 Stunden bei Behinderung des Betriebes, soweit die Störung unmittelbare zeitliche Auswirkung auf die wirtschaftliche Nutzung der Software hat, z.B.
- Koppelung zu relevanten Subsystemen ist nicht funktionsfähig oder weist schwere Störungen auf
- Patientenfakturierung ist nicht (korrekt) durchführbar
- Produkte oder Funktionen von wesentlicher wirtschaftlicher oder medizinischer Bedeutung sind nicht oder nicht zumutbar einsatzfähig
24 Stunden bei allen übrigen Störungen
Bei vollständiger Behinderung des Betriebes beginnt AMC unverzüglich mit Bearbeitung der Störung und informiert den Kunden unaufgefordert über den Bearbeitungsstand. Kleinere Störungen z.B. optische Mängel bei Listenausgaben oder Störungen mit einer zumutbaren Umgehungsmöglichkeit (Workaround) des Problems werden in der Regel in den Versions-Updates behoben. Im Sinne einer Schadensbegrenzung hat der Kunde AMC bei der Lösung oder auch vorübergehenden Umgehung der Störung (Workaround) in zumutbarer Weise zu unterstützen.
AMC versucht in jedem Fall, die Störungen so schnell wie möglich zu beheben. Die Stunden werden während der AMC-Servicezeit geleistet. AMC unterrichtet den Kunden bei Bedarf über den Stand der Behebungsmaßnahmen.
6. AMC richtet dem Kunden bei der Erstinstallation ein Trainingssystem (bedarf entsprechender Beauftragung) ein, dass für die Anwender als permanentes Schulungssystem verwendet werden kann. Die Datenbereiche im Trainingssystem werden unabhängig von den Produktionsdatenbereichen verwaltet. Das Trainingssystem wird im Testbereich eingerichtet und die Software wird von AMC mit den Versions- und Release-Updates gepflegt. Für die Aktualität und Korrektheit der Daten (einschließlich Schalter und Parameter) ist der Kunde verantwortlich.
7. Programmversionen mit behobenen Mängeln und sonstigen Änderungen/Erweiterungen werden an den Kunden in der Regel als geschlossene Einheit zur Verfügung gestellt. Änderungen des gesamten Vorgangs aufgrund technischer Entwicklungen oder wirtschaftlicher Gegebenheiten behält sich AMC vor.
Zu jedem größeren Softwareupdate (Version) wird eine Dokumentation („Versionshinweise“) in Form einer PDF-Datei geliefert. Die Versionshinweise enthalten Informationen über neue Funktionen, behobenen Fehlern und geänderten Systemvoraussetzungen. Änderungen an den Systemvoraussetzungen werden rechtzeitig angekündigt und sind vom Kunden zu berücksichtigen und umzusetzen. Kleinere Software-Updates werden i.A. ohne Versionshinweise ausgeliefert.
8. Es ist möglich, zusätzlich zu den regulären o.g. Leistungen, ergänzende Servicepacks zu beauftragen. Diese werden in der Anlage I, Preisliste für Dienstleistungen ausgewiesen.
Im Vertrag wird festgelegt, welche Servicepacks gebucht wurden.
9. Die Supportleistungen im Rahmen des Lizenz- und Servicevertrags beziehen sich ausschließlich auf Fälle, die ab dem Echtbetrieb der CLINXX®-Software aufgenommen, und mit den jeweils ab dem Echtbetrieb aktuellen und gültigen Katalogen dokumentiert und abgerechnet werden. Supportunterstützung für Fälle, die zwar nach dem Echtbetrieb aufgenommen werden, jedoch mit einem Aufnahme-, Rechnungs-, oder Buchungsdatum vor dem Echtbetrieb versehen werden, sind im Leistungsumfang des Softwarepflegevertrags nicht enthalten. AMC bietet im Bedarfsfall an Supportleistungen hierfür nach Aufwand abzurechnen.
§ 7 Durchführung
1. Die Servicearbeiten werden nur durch Mitarbeiter von AMC oder Dritte, die von AMC schriftlich beauftragt wurden, durchgeführt. Diese erfolgen in der Regel mit Hilfe des Fernservices. Dazu unterhält AMC einen zentralen Support-Service.
2. Bei der Pflege von Schnittstellensoftware mit Nicht-AMC-Systemen geht AMC von folgenden Grundannahmen aus:
- Bei Schnittstellen von AMC-Software an ein Fremdsystem („Outbound“) liegt die Verantwortung von AMC bei der ordnungsgemäßen Erstellung der Schnittstelle inklusive der dazugehörigen Daten gemäß technischer und fachlicher Spezifikation.
- Bei Schnittstellen vom Fremdsystem zu AMC-Software („Inbound“) liegt die Verantwortung von AMC bei der ordnungsgemäßen Abnahme der Schnittstelle inklusive der dazugehörigen Daten gemäß technischer und fachlicher Spezifikation. AMC übernimmt keine Verantwortung für die von AMC erstellten Ergebnisse aufgrund nicht korrekt gelieferter Daten.
- Servicearbeiten, die aufgrund von Unstimmigkeiten von Daten aus Schnittstellen entstehen (z.B. Datenanalyse) und im Ergebnis nicht durch AMC zu vertreten sind, werden als Einzelauftrag durchgeführt.
- Bei Störungen im Bereich von Schnittstellen empfiehlt AMC auch den Lieferanten des Fremdsystems mit der Fehleranalyse zu betrauen.
- Fallen bei Releasewechsel des Fremdsystems Anpassungsarbeiten an der AMC-Schnittstellensoftware an, so werden sie als Einzelauftrag durchgeführt.
3. Wird eine Überarbeitung der hausindividuellen Softwareteile der AMC Standard-Software aus betriebsinternen Gründen des Kunden notwendig (z.B. von AMC erstellte Schnittstellenprogramme oder Dokumente müssen aus hausinternen Gründen geändert werden), so ist dies gegen Einzelauftrag im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von AMC möglich.
Hat AMC auf Kundenauftrag individuelle Software erstellt, so ist diese nicht Bestandteil der Standardsoftware. Eine Pflege dieser Software erfolgt als Einzelauftrag.
4. Das Beseitigen von Störungen, die durch höhere Gewalt oder durch äußere Einwirkung oder durch andere nicht durch AMC zu vertretende Umstände (z.B. durch Änderungen der AMC-Software durch den Kunden, Datenfehler aufgrund von Hardware- oder Stromstörungen) bedingt sind, wird von AMC als Einzelauftrag durchgeführt.
AMC behält sich vor, technische Änderungen an der Software durchzuführen.
§ 8 Service- und Bereitschaftszeiten
AMC unterhält einen zentralen Support-Service, der zur Annahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen bereit steht. Der Support-Service ist von Montag bis Freitag jeweils von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeit steht eine E-Mail-Adresse zur Hinterlegung von Meldungen zur Verfügung.
§ 9 Servicegebühren
Die Servicegebühren werden im vereinbarten Umfang als monatliche Gebühr festgelegt. Für den Service im Rahmen des Vertrages berechnet AMC den Preis von 1,8 % pro Monat der jeweiligen der in Preisübersicht angegebenen Listenpreise für Softwarelizenzen, zahlbar ab Betriebsbereitschaft des Grundsystems.
Die Servicegebühren werden quartalsweise im Voraus berechnet. Bei längeren Zahlungszeiträumen (Berechnung ebenfalls im Voraus) gewährt AMC zusätzliche Abschläge auf die Servicegebühr. Mögliche alternative Zahlungszeiträume sind:
- Halbjährlich: 2 % Abschlag auf jährliche Gesamtgebühr
- Jährlich: 6 % Abschlag auf jährliche Gesamtgebühr
Die Zahlung kann wahlweise durch Überweisung oder Bankeinzugsverfahren erfolgen. Wählt der Kunde das Einzugsverfahren, so wird 1 % Nachlass auf den Rechnungsbetrag (unabhängig vom Zahlungstermin) gewährt. AMC behält sich vor, bei fehlenden Zahlungen der Servicegebühren die Serviceleistung bis zur Zahlung zurückzuhalten oder nur gegen Vorkasse durchzuführen. Monatliche Servicegebühren für weniger als einen Monat werden entsprechend den tatsächlichen Kalendertagen anteilig berechnet.
Monatliche Gebühren für optionale Servicepacks werden in der Anlage B, Preisliste für Dienstleistungen der AMC, definiert. Werden auf Wunsch des Kunden Leistungen außerhalb der im Serviceabkommen festgelegten Servicezeit erbracht, so werden diese zu den jeweils gültigen Honorarsätzen für Einzelaufträge laut Anlage B, Preisliste für Dienstleistungen der AMC erbracht. Reise- und Reisenebenkosten im Rahmen des Service werden nach Anfall gemäß gültigen Richtlinien für die Weiterberechnung von Reisekosten und Reisezeit, Anlage G berechnet.
Bei erhöhtem Serviceaufwand (z.B. beim Nichtvorhandensein der unter § 5, Punkt 2 genannten Voraussetzungen) ist AMC berechtigt, Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus können vertragliche Leistungen (z.B. Laufzeitverhalten von Programmen oder Reaktionszeiten von AMC) in Einzelfällen eingeschränkt werden.
AMC ist berechtigt, die monatlichen Servicegebühren für die lizensierten Module durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit einer Frist von mindestens 90 Tagen, um den gleichen Prozentsatz wie der Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes vom Vorjahr, mindestens jedoch um 2,5% zu erhöhen. Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
§ 10 Kündigung Servicevertrag
Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 60 Monaten. Danach verlängert sich der Vertrag hinsichtlich der unter § 6 beschriebenen Leistungen jeweils um ein Jahr, wenn nicht wie folgt gekündigt wird. Er kann erstmalig zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 6 Monaten durch jede Vertragspartei ordentlich gekündigt werden, danach können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende ordentlich kündigen.
Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht bleibt von einer Kündigung des Servicevertrages unberührt.
§ 11 Allgemeines
Sollte AMC im Einzelfall Rechte aus diesem oder einem gleichartigen Abkommen nicht ausüben, liegt darin kein grundsätzlicher Verzicht.
Der Kunde erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten durch AMC einverstanden, soweit dies für die Erbringung von Serviceleistungen erforderlich ist. AMC sichert zu, dass die Mitarbeiter von AMC oder im Einzelfall auch Dritte zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet und nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Wahrung des Datengeheimnisses unterrichtet sind.
Durch gelieferte Programmverbesserungen (Versionen oder Updates) wird eine neue Gewährleistung oder dergleichen nicht in Gang gesetzt.
AMC empfiehlt dem Kunden, kundeneigene Software oder die Software Dritter in jeweils separaten Systembereichen zu halten.
Es gelten die im Teil A der AGB von AMC getroffenen Regelungen. Die hier genannten Regelungen gehen den Regelungen des Teiles A vor.
Teil C: Erstellung von Software
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Durchführung von Einzelaufträgen und Beratung auf dem Gebiet der Programmerstellung und Anpassung von Software des Kunden. Einzelheiten ergeben sich aus dem Auftrag.
§ 2 Rechtsübertragung
Die Übertragung von Nutzungsrechten an der Software richtet sich nach dem Teil B. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in dem Konzept enthaltenen Strukturen auch dann vom Urheberrechtschutz erfasst sind, wenn im Einzelfall die erforderliche Werkshöhe nicht erreicht sein sollte.
§ 3 Gewährleistung/Haftung
1. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der Betriebsbereitschaft ändert und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion im Gesamtsystem gefährdet ist, kann AMC eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.
2. Die Haftung wird in dem nach § 10, Teil A der AGB der AMC Holding GmbH genannten Umfang begrenzt.
§ 4 Allgemeines
Es gelten die im Teil A der AGB von AMC getroffenen Regelungen. Die hier genannten Regelungen gehen den Regelungen des Teiles A vor.